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Aktuelles

2025 bringt Änderungen in der medizinischen Versorgung

ERLANGEN – Mit dem neuen Jahr steigt nicht nur der Zusatzbeitrag  für Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Vielmehr gibt es eine Reihe von Änderungen und Neuerungen,  die Haut-Patienten ebenso betreffen, wie ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte.    

 

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) hat der Gesetzgeber einen Schlussstrich unter jahrelangen Debatten und Probeläufe zur elektronischen Patientenakte (ePA) gezogen. Sie kommt ab em 15. Januar 2025 als Opt-Out-Anwendung.  Das heißt:  Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten ohne deren weiteres Zutun eine ePA zur Verfügung. Wer die Zusammenführung seiner Gesundheitsdaten ablehnt, kann jederzeit bei seiner Krankenkasse Widerspruch anmelden. Die  Einzelheiten sind im Patientendatenschutzgesetz geregelt.

Schon seit 2021 haben, gesetzlich Krankenversicherte ihrer Krankenkasse gegenüber einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf eine ePA und ein Recht darauf, dass die behandelnden Ärzte ihre persönliche Akte mit medizinischen Befunden und Informationenen aus Untersuchungen und Behandlungen befüllen.

Experten sehen zahlreiche Vorteile:  Die ePA speichert wichtige Behandlungsdaten über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg und begleitet Patientinnnen und Patienten ein Leben lang.

„So können Ärztinnen und Ärzte eines Krankenhauses beispielsweise nach Einlieferung einer Patientin oder eines Patienten über die ePA schnell Informationen über Blutgruppe und Medikamenteneinnahme erhalten,“ so der Sozialverband VDK auf seiner Website. „Zudem lassen sich durch Bündelung von Daten unnötige Mehrfachbehandlungen und unerwünschte Wechselwirkungen von Medikamenten vermeiden.“  Im übrigen erhalten Anwender die Möglichkeit, selbst Dokumente in der ePA abzulegen und ihre Einträge auf dem PC oder Smartphone einzusehen.

 

Haut-GesundheitsApps auf dem Vormarsch

Wichgtige Änderungen gibt es auch bei digitalen GesundheitsApps. Das Zulassungsverfahren wird deutlich vereinfacht. Ab 1. Januar. In Zukunft genügt ein Zertifikat, das das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) nach einer Überprüfung der Anwendung ausstellt. 

Bei telemedizinischen Anwendungen sollen Patientinnen und Patienten in Zukunft Unterstützung in der Apotheke erhalten. Die Einzelheiten regelt eine Rahmenvereinbarung, die bis 31. März die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Apotheker abschließen wollen.

Digitale GesundheitsApps spielen auch in der Dermatologie eine wachsende Rolle, etwa bei der Nachkontrolle von Hauttumoren in ländlichen Gegenden mit geringer Facharztdichte, in der interdisziplinären Zusammenarbeit bei multimorbiden Patienten  oder zur Unterstützung der Verlaufskontrolle chronischer Hauterkrankungen wie Psoriasis oder Neurodermitis. 

Eine Reihe von Apps wie der Online-Doktor oder der „HautcheckDIGITAL“ bieten ohne lange Wartezeiten einen niederschwelligen  Zugang zu einer dermatologischen Erstdiagnose an. Zugleich entlasten Sie die dermatologische Grundversorgung von Bagatellen, die keiner intensiveren medizinischen Betreuung bedürfen. 

Weil der Berufsverband der Deutschen Dermatologen das Feld der digitalen Gesundheitsanwendungen nicht den Tech-Giganten überlassen will, hat der schon 2022 den DigiDerma Campus gestartet. Ziel ist die Entwicklung innovativer GesundheitsApps zu Hauterkrankungen, bei der meist kleine, noch junge Unternehmen – StartUps – mit Dermatologinnen und Dermatologen zusammenarbeiten.

 

Corona-Folgen 2025 weiter im Fokus

Für Eltern  -beispielsweise mit chronisch hautkrankem Kind – bleiben die zunächst nur übergangsweise wegen Corona verbesserten Regelungen zum  Kinderkrankentagegeld auch 2025 bestehen: Bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme im Krankenhaus haben Begleitpersonen eines Kindes bis zum zwölften Lebensjahr demzufolge einen unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die Regel, wonach Kinderkrankengeld jährlich an 15 Arbeitstagen– bei Alleinerziehenden 30 Arbeitstage –  pro Kind in Anspruch genommen werden kann, bleibt bestehen. 

Verbesserungen gibt es auch bei der Versorgung von Long COVID. Bei diesem komplexen Krankheitsbild ist  oft die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachgruppen erforderlich. Ab 2025 werden solche aufwändigen Absprachen über alle ärztlichen Fachgruppen hinweg in der gesetzlichen Krankenversicherung besonders gefordert und gesondert vergütet. 

 

Mehr Kompetenzen für Pflegekräft

Erweiterte Kompetenzen für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten unter anderem bei der Versorgung chronischer Wunden bekommen künftige Pflegekräftige in ihrem Hochschulstudium vom neuen Jahr an vermittelt. Das sieht eine Änderung im neuen Pflegestudiumstärkungsgesetz vor, das zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt.

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Regionales Psoriasis Netzwerk Nordbayern Mob.: +49 162 3460 900  

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