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Neuregelungen 2026: Nicht nur Energie wird teurer
NÜRNBERG/BERLIN – Mit dem Jahreswechsel werden einmal mehr eine Reihe von regulativen Änderungen wirksam, oft auch verbunden mit höheren Kosten: für Steuern und Abgaben auf Energie beispielsweise. Hier ein Überblick.
Arbeit
Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Januar 2026 um 1,08 Euro auf 13,90 Euro steigen. Ein Jahr später, ab dem 1. Januar 2027, ist eine weitere Steigerung um 70 Cent auf dann 14,60 Euro geplant. Mehr Infos gibt es auf der Website der Bundesregierung.
Mit dem Plus beim gesetzlichen Mindestlohns Mindestlohn steigt zugleich auch die Verdienstgrenze für Minijobberinnen und Minijobber: Sie können nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Rheinland 2026 bis zu 603 Euro pro Monat hinzuverdienen, bislang waren es 556 Euro. Ab 2027 liegt der Grenzwert für Minijobs bei 633 Euro monatlich.
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Steuern
Im Jahr 2026 ist der steuerliche Grundfreibetrag auf 12.348 Euro erhöht worden. 2025 lag er noch bei 12.096 Euro. Für verheiratete Paare gilt der doppelte Betrag: 24.696 Euro. Weitere Infos bei der VLH Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42% gilt 2026 für Einkommen ab 69.879 Euro. 2025 lag die Schwelle noch bei 68.481 Euro.
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Heizkosten
Heizen mit Öl und Gas wird 2026 teurer. Die COâ‚‚-Abgabe für fossilen Brennstoffe wird erhöht und dannabhängig von der Nachfrage innerhalb eines Korridors von 55 bis maximal 65 Euro liegen. Die Energieversorger stellen ihren Preis den Vderbrauchern in Rechnung. 2025 lag die Zuschlag noch fest bei 55 Euro pro Tonne. Details dazu bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
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Gesundheit
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen geht für 2026 von einem finanziellen Mehrbedarf für die medizinische Versotrgung von 6,9 Prozent aus. Dem steht nach seinen Berechnung aber nur ein Plus von vier Prozent aus Beitragseinnahmen gegenüber, wie aus einem Brandbrief an die Bundesregierung von Ende November hervorgeht.
Gesetzlich Krankenversicherte und Arbeitgeber müssen angesichts der Kostenentwicklung mit weiter steigenden Krankenkassenbeiträgen rechnen. Der Gesetzgeber hat den durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,5 auf 2,9 Prozent angehoben. Tatsächlich entscheidet der Verwaltungsbeirat jeder einzelnen Krankenkasse selbst, ob und in welcher Höhe zusätzlicher Finanzbedarf besteht oder nicht. 2025 lag die Spannweite der Zusatzbeiträge in einem Bereich von 2,2 bis 4,4 Prozent. Eine Reihe von Krankenkassen haben für 2026 bereits neue Beitragssteigerungen angekündigt.
Bei Angestellten wird der Zusatzbeitragssatz direkt von den Arbeitgebenden an die Krankenkassen abgeführt. Bei Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern sowie Grundsicherungsbeziehenden übernehmen die zuständigen Ämter den Beitrag. Erhebt eine Kasse einen solchen Zusatzbeitrag erstmalig oder erhöht ihn, gilt ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten.
Einnahmesteigernd wirkt auf Seiten der gesetzlichen Krankenversicherung die alljährliche Anpassung der Bezugsgrößen an die Lohnsummenentwicklung. Demnach besteht 2026 bis zu einem Erwerbseinkommen von 77.400 Euro jährlich bzw. 6.450 Euro monatlich Versicherungspflicht, 2025 lagen diese Werte noch bei 73.800 Euro Jahres- bzw. 6.150 Euro Monatslohn. Gleichzeitig wird die Beitragsbemessungsgrenze für den Krankenkassenbeitragshöchstsatz um 300 Euro monatlich von 5.512,50 auf 5.812,50 erhöht, was einer Jahreslohnsumme von 69.750 Euro entspricht. Weitere Einzelheiten dazu auf der Website der Bundesregierung. Einen weitaus größeren Einfluß auf die Verfügbarkeit finanzieller Mittel im Gesundheitswesen aber wird die weitere Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt haben.
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ePA: Übergangsregelung für Praxissoftware
Die im Jahr 2025 vollzogene Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) erfordert in manchen Aztpraxen immer noch Anpassungs- und Übergangsregelungen. Um unverhältnismäßige Abrechnungsausschlüsse zu verhindern, hat die KBV eine Richtlinie für Praxen erlassen, die noch nicht über das erforderliche Praxissoftware-Zertifikat für die ePA verfügen., teilt dazu die KV Berlin mit.
Hintergrund: Nach der geltenden gesetzlichen Regelung sind Praxissoftwarehersteller verpflichtet, mit ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) eine sogenannte Konformitätsbewertung (KOB) für vorab definierte Anforderungen zu durchlaufen. Ohne entsprechende Zertifizierung darf ein PVS künftig nicht mehr für die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung eingesetzt werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nicht vor, wie die KV Berlin dazu mitteilt.
In der Richtlinie hat die KBV für betroffene Praxen Übergangsfristen geregelt, sollte der Praxissoftwareanbieter tatsächlich mit der Umstellung bis zum Jahresende scheitern. „Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben somit die Möglichkeit, eine auf den Einzelfall angepasste Lösung zu finden,“ so die KV Berlin. Weitere Einzelheiten auch zum erforderlichen ePA-Nachweis bei der Quartalsabrechnung über die Praxissoftware auf der Website der KV Bayern.
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